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BGH, 01.02.1965 - III ZR 160/63 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entschädigung für enteignende Eingriffe der Bundesautobahn-Verwaltung - Geltendmachung eines Enteignungsentschädigungsanspruchs wegen eines notwendig gewordenen Abbruchs der Bauwerke - Genehmigungserfordernis für eine Sondernutzung oder für eine Bebauung als Autobahn ...
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- BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
Urteilsnichtigkeit nach AllHohKommG 13
Auszug aus BGH, 01.02.1965 - III ZR 160/63
Der Revision ist nun zuzugeben, daß die französische Besatzungsmacht in den hier maßgeblichen ersten Jahren nach 1945 "treuhänderisch" zugleich die hoheitlichen Befugnisse der deutschen Verwaltung wahrnehmen konnte und auch das Vermögen von Reich und Ländern in Besitz zu nehmen befugt war (BGHZ 10, 350, 355 [BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51] ; 39, 169), ferner daß die nach 1945 neu gegründeten deutschen Länder als damals höchste Träger deutscher Regierungsgewalt für das nicht mehr handlungsfähige Reich ebenfalls Hoheitsbefugnisse ausüben konnten und auch tatsächlich ausübten, sowie daß später die hoheitliche Verwaltung der Bundesautobahn trotz deren Überganges auf den Bund in dessem Auftrag durch die Länder erfolgte und auch jetzt noch erfolgt (vgl. §§ 1, 3, 4, 6 und 7 der 1. Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahn und Bundesstraßen vom 3 a Juli 1951 - BAnz Nr. 132). - BGH, 13.03.1963 - V ZR 56/61
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Auszug aus BGH, 01.02.1965 - III ZR 160/63
Der Revision ist nun zuzugeben, daß die französische Besatzungsmacht in den hier maßgeblichen ersten Jahren nach 1945 "treuhänderisch" zugleich die hoheitlichen Befugnisse der deutschen Verwaltung wahrnehmen konnte und auch das Vermögen von Reich und Ländern in Besitz zu nehmen befugt war (BGHZ 10, 350, 355 [BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51] ; 39, 169), ferner daß die nach 1945 neu gegründeten deutschen Länder als damals höchste Träger deutscher Regierungsgewalt für das nicht mehr handlungsfähige Reich ebenfalls Hoheitsbefugnisse ausüben konnten und auch tatsächlich ausübten, sowie daß später die hoheitliche Verwaltung der Bundesautobahn trotz deren Überganges auf den Bund in dessem Auftrag durch die Länder erfolgte und auch jetzt noch erfolgt (vgl. §§ 1, 3, 4, 6 und 7 der 1. Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahn und Bundesstraßen vom 3 a Juli 1951 - BAnz Nr. 132).